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Allgemeine Vertragsbedingungen System Ecodry der Kayron GmbH

Stand 28.03.2019
1. Geltung
1.1 Für die zwischen der im Firmenbuch LG St. Pölten unter FN: 432173z eingetragenen KAYRON GmbH (in der Folge auch als „Kayron" bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Bauverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen gelten ausschließlich nachstehende AGB.
1.2 Der Kunde anerkennt mit Unterfertigung (Unterschrift) des Angebotes die Geltung dieser AGB. Steht die Kayron mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit Kayron entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich von Kayron bestätigt werden.
1.3 Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelungen in den AGB. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.

2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der Kayron verstehen sich unverbindlich und frei bleibend. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden mündliche Zusagen und Nebenabreden, sind für die Kayron nicht verbindlich. Jedes Angebot bedarf zum Vertragsabschluss einer unterschriebenen Auftragsbestätigung der Kayron. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls einen Vertragsabschluss.
2.2 Für die Annahme eines Angebotes wird eine Frist von 4 Wochen vereinbart. Verstreicht diese Frist fruchtlos, verfällt das Angebot. Verzögert sich der Baubeginn auf Wunsch des Kunden um mehr als 3 Monate, ist eine Nachkalkulation erforderlich, die dem Kunden schriftlich mitgeteilt wird.
2.3 Sanierungsaufträge sind so erstellt, dass sie "in einem Zug" ausgeführt werden.
2.4 Auf Verlangen der Kayron ist vom Kunden eine Bankgarantie in Höhe der Auftragssumme beizubringen.

3. Preis
Alle von der Kayron angebotenen Preise (Einzelpositionen) sind, sofern nicht anders vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. In der Endsumme des Angebotes ist die MwSt gesondert ausgewiesen sowie der Bruttopreis. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, so ist die Kayron berechtigt, die Preise entsprechend unter schriftlicher Vorankündigung anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Grundsätzlich gelten als Vertragsgrundlage Vorauszahlung/en nach Baufortschritt bei Bauleistungen. Bei Auftragserteilung an die Kayron ist eine Anzahlung des Kunden lt. Angebot zu leisten. Teilzahlung/en auf der Grundlage von Vorauszahlungen sind lt. Bau- und Leistungsfortschritt zu leisten. Erfolgen keine Zahlungen/Teilzahlungen werden die Arbeiten bis nach dem Zahlungseingang verschoben. Daraus resultierende Bauzeitverschiebungen verlängern eventuell vereinbarte fixe Fertigstellungstermine. Eventuelle Pönaleforderungen sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die durch die Verschiebung eventuell entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die vom Kunden in Auftrag gegebenen Leistungen, Waren, Entwürfe, Pläne, Skizzen sind nach Erhalt der Rechnungen innerhalb der in der Rechnung angeführten Zahlungsfrist zu bezahlen.

4.1 Zahlungsplan
Ist ein Zahlungsplan vereinbart, hat dieser für das jeweilige Projekt Gültigkeit.

4.2 Skonto
Anzahlungen und Teilzahlungen sind innerhalb 7 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig (einlangend am Konto der Kayron), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle eines Zahlungsverzuges (auch bei Teilzahlung) sind alle Skontovereinbarungen hinfällig. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachgefordert.

4.3 Verzugszinsen
Bei nicht fristgerechter Zahlung des Kunden betragen die Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch die Kayron zu laufen.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche behält sich die Kayron vor.

5. Annahmeverzug
5.1 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft durch die Kayron GmbH), wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei der Kayron/seinen Vorlieferanten oder bei einem Dritten eingelagert. Erfolgt die Einlagerung beim Vorlieferanten, so ist diese berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Vorlieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Vorlieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben die Rechte der Kayron und seiner Vorlieferanten i.S.d. §§ 373 ff UGB.
5.2 Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann die Kayron nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei die Kayron berechtigt ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis und unter Verzicht auf jegliches richterliches Mäßigungsrecht 30 % der jeweiligen Auftragssumme und darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu begehren.

6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von der Kayron nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, Epidemien, staatliche Anordnungen etc. sowie von der Kayron oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien die Kayron für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; der Kayron treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen. Eventuelle fixe Fertigstellungstermine verschieben sich ohne das Recht auf daraus resultierende Pönalforderung.

7. Vertragsrücktritt
7.1 Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist die Kayron auch bei Annahmeverzug oder aus einem anderen wichtigen Grund, insbesondere im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kunden, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.2 Im Falle des Rücktrittes aufgrund des Verschuldens des Kunden ist die Kayron berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in der Höhe von 30% des Brutto- Rechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu begehren.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Kayron von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und für die Sicherstellung der Bezahlung Vorauszahlungen oder sonstige Sicherstellungen zu fordern und gegebenenfalls - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Vertragsrücktritt bzw. Storno des Kunden wird grundsätzlich nicht anerkannt. Tritt der Kunde vom Vertrag oder Teilpositionen des Vertrages  zurück oder begehrt seine Aufhebung, hat die Kayron  das Recht 30% des Brutto-Rechnungsbetrages als Schadenersatz zu fordern. Bei Bestellungen und Sonderbestellungen ist 100 % der betreffenden Kosten vom Kunden zu tragen, sowie ein zusätzlicher Schadensersatz von 10 % (Verdienstentgang) zu entrichten.

8. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die Kayron entstehenden Mahnspesen in der Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro Mahnung zu bezahlen. Darüber hinaus sind der Kayron alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

9. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung ist Kayron erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Die Kayron ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu vier Wochen, bei Gesamtsanierungsaufträgen bis zu 2 Monate zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

10. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Toleranzen (zB. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur etc).

11. Gewährleistung
11.1 Die Kayron kann sich vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages befreien, indem sie innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies austauscht, die mangelfreie Leistung erbringt oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt bzw. das Fehlende nachträgt.
11.2 Bei Mängeln ist die Kayron berechtigt, jeweils innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies auszutauschen, die mangelfreie Leistung zu erbringen oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchzuführen bzw. das Fehlende nachzutragen. Einen Mangel hat der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe geltend zu machen. Für die Tatsache, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist, obliegt dem Auftraggeber die Beweisführung.
11.3 Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der ausgetauschten Waren bzw. Leistungen durch den Auftraggeber hat dieser dem Dienstleister eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.

12. Schadenersatz / Verjährung
12.1 Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Kayron sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
12.2. Verjährung
Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

13. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche sind direkt gegenüber den jeweiligen Lieferanten und Vertragspartnern der Kayron geltend zu machen.

14. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung, geistiges Eigentum
14.1 Alle Waren und Sachen werden von der Kayron unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Kayron.
14.2 Geistiges Eigentum an Planungen, (das sind alle Skizzen, Entwürfe, Pläne) bleibt das geistige Eigentum der Kayron GmbH. Durch den Erwerb einer Planung / Entwurfes erwirbt der Kunde ein Nutzungsrecht.
14.3 Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch die Kayron liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist die Kayron - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
14.4 Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher Forderungen der Kayron verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Die Kayron erwirbt Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Kayron gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
14.5 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber an Dritte übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, das Eigentumsrecht Kayron geltend zu machen und diese unverzüglich zu verständigen.
14.6 Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von der Kayron erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.
14.7 Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

15. Forderungsabtretungen
15.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde der Kayron schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren der Kayron entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Kayron GmbH zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen der Kayron inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an die Kayron  abgetreten.
15.2 Forderungen gegen die Kayron dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

16. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

17. Terminverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur eines Teils einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
Dies gilt bei Verbrauchergeschäften soweit die Kayron ihre Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn die Kayron den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt hat.

18. Sonstige Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet auch die Infrastruktur für die Vornahme der von der Kayron geschuldeten Lieferung oder Leistung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung von Wasser und Zufuhr von Energie (Heizung, Strom, Frischluft, ...etc.). Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, hat er für hierdurch entstandene Verzögerungen einzustehen und diese dem AN zu vergüten.

19. Rechtswahl, Gerichtsstand
19.1 Es gilt österreichisches Recht als vereinbart, die Vertragssprache ist Deutsch. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens der Kayron sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.2 Als Gerichtsstand gilt das Bezirksgericht Amstetten als vereinbart

20. außergerichtliche Streitbeilegung
Im Falle eines Geschäftes mit einem Endverbraucher besteht die Möglichkeit bei der Schlichtungsstelle „Ombudsmann“ ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung zu bestreiten.

21. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
21.1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von der Kayron automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
21.2 Der Kunde ist verpflichtet, Kayron Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
21.3 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Kayron; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Kayron ist gemäß DSG 2000 berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Der Kunde erhält hiermit davon Kenntnis und stimmt der Vorgangsweise zu.

22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

Aschbach Markt am 28.03.2019
Kayron GmbH


Allgemeine Vertragsbedingungen System ECODRY der KAYRON GmbH
Stand 01/2017

1 Geltungsbereich
Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der KAYRON GmbH (nachfolgend KAYRON genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

2 Angebote und Vertragsabschluss
Mit seiner Bestellung erteilt der Kunde gegenüber der KAYRON einen verbindlichen Auftrag.
Die ECODRY System Geräte werden nach unterschriebenem Auftrag beim Hersteller ECODRY in Sauerlach/Deutschland bestellt.

3 Leistung der KAYRON
ECODRY Mauerwerksentfeuchtung ist ein Servicepaket. Mit der modernen ECODRY-Technologie der elektrokybernetischen Mauerwerksentfeuchtung wird kapillar aufsteigende Feuchte im Mauerwerk systematisch und nachhaltig abgebaut.

4 Entfeuchtungsgarantie (wenn als kostenpflichtiges Zusatzpaket bei Bestellung beantragt)
KAYRON garantiert bis zum Ende der Betreuung nach 36 Monaten den Abbau der bei der Basismessung festgestellten Schadensfeuchte um mehr als 50%. Referenzwert hierzu ist die Mauerfeuchte (Durchschnitt aller Messpunkte in %) wie sie im Messprotokoll bei der Installation des Systems festgehalten wurde.

5 Bedingungen der Entfeuchtungsgarantie (wenn als kostenpflichtiges Zusatzpaket bei Bestellung beantragt)
Feuchteschäden, die nicht kapillar aufsteigender Feuchte zugeordnet werden können, wie z. B. drückendes Wasser, defekte Rohrverbindungen, Kondensfeuchte, hygroskopische Feuchte oder Feuchte durch bautechnische Fehler usw. unterbrechen bis zu ihrer Behebung die Garantie nach Pkt. 4. Der Techniker wird dies im Messprotokoll festhalten. Taucht während des Entfeuchtungsprozesses ein weiterer Feuchteschaden auf, z. B. Druck- oder Schichtenwasser, Überschwemmungsfeuchte, hygroskopische Feuchte oder Bauschadensfeuchte, ist der
Kunde zur unverzüglichen Behebung dieses zusätzlichen Feuchteschadens und zur sofortigen Meldung an KAYRON verpflichtet. Die Messwerte der betroffenen Messstellen werden bei der Berechnung der ECODRY-Entfeuchtungsgarantie nicht mitgerechnet. Bei Selbstmontage gibt es keine Entfeuchtungsgarantie . Bei Umplatzierung/Ausstecken des Gerätes verfällt die  Entfeuchtungsgarantie.

6 Gerätegarantie
Für die Erbringung unserer Mauerwerksentfeuchtung setzen wir unter anderem elektrokybernetisch gesteuerte Impulsgeneratoren ein. Die Auswahl der erforderlichen Gerätetypen, Anzahl und Kombination liegt bei KAYRON. Außerdem hat KAYRON jederzeit das Recht, montierte Systemkomponenten technisch zu verändern, nachzurüsten oder auszutauschen. Für die technischen Komponenten des ECODRY-Servicepaketes gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung. Für die eingesetzten Geräte KAPA, ZETA, ZETA III und die damit verbundenen Satellitengeräte gibt der Hersteller ECODRY eine Garantie von 5 Jahren.
Ist oder wird ein Gerät aus einem gelieferten System mangelhaft, liefert KAYRON Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

7 Geld-zurück-Garantie (nur beim kostenpflichtigen Zusatzpaket „Entfeuchtungsgarantie“ gültig)
Sollte innerhalb der angesetzten Betreuungszeit von 36 Monaten der Abbau der durch kapillar aufsteigende Feuchte verursachten Schadensfeuchte weniger als 50% betragen, hat KAYRON das Recht auf zweimalige Nachbesserung. Ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Betreuungsablauf nicht erfolgreich, kann der Kunde vom Recht der Minderung Gebrauch machen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt erstattet KAYRON dem Kunden den vollen Kaufpreis zurück. Diese Rückerstattung erfolgt Zug um Zug mit der Rückgabe des von KAYRON dann zu demontierenden Systems. Der Gerätezustand muss einwandfrei sein.

8 Messverfahren (nur beim kostenpflichtigen Zusatzpaket „Entfeuchtungsgarantie“ gültig)
Die Entfeuchtungskontrolle erfolgt in drei Messschritten: Basismessung bei Installation, Kontrollmessung 12 Monate und Schlussmessung 36 Monate nach Installation. Der Techniker wird sich streng an die Messrichtlinien der ECODRY halten, damit die Kontinuität der Ergebnisbewertung sichergestellt ist. Alle Messungen zu den ECODRY-Systemen erfolgen nach der DARR-Methode, werden protokolliert und vom Kunden bzw. einem von ihm bevollmächtigten Vertreter mit unterzeichnet. Dem Kunden steht es frei, die Feuchtigkeitswerte im Beisein eines Vertreters der ECODRY, jedoch auf eigene Rechnung, nach der gleichen von KAYRON eingesetzten Messmethode und an denselben Messstellen und Messpunkten unabhängig ermitteln zu lassen. Solche Messungen sind nicht garantierelevant und ersetzen nicht die vertragsgemäßen Messungen von KAYRON.
Wird das garantierte Entfeuchtungsniveau vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist erreicht, hat KAYRON ihre Aufgabe erfüllt; die aktive Betreuung endet mit Erfüllung der Entfeuchtungsgarantie.

9 Hinweis: KAYRON greift bis auf die Messstellenbohrungen (bei Entfeuchtungsgarantie) und die Montagebohrungen nicht in die Bausubstanz ein. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deshalb auch nach dem Abbau der aufsteigenden Mauerfeuchte die ECODRY-Geräte ständig und auf Dauer in Betrieb zu halten sind, um das erzielte Ergebnis aufrecht zu erhalten.

10 Leistung des Kunden
Die für den Betrieb der ECODRY-Geräte benötigten Elektroanschlüsse sind vom Kunden auf eigene Kosten fachgerecht bereitzustellen. Eine dauerhafte und stabile Stromversorgung der technischen Anlagen der ECODRY ist Voraussetzung für die Entfeuchtungsgarantie.
Der Kunde muss für die Montage dem KAYRON-Techniker Zutritt zu den entsprechenden Räumen gewähren, muss für die bestimmungsgemäße Verwendung der technischen Komponenten des ECODRY-Systems sorgen und bei den Messungen selbst oder durch einen Stellvertreter anwesend sein. Einen vereinbarten Technikertermin muss der Kunde mindestens 48 Stunden vorher absagen.

11 Preise und Zahlung
Der Systempreis ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung ohne Abzug fällig. Etwaig vereinbarte Teilzahlungen werden von uns per Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden abgebucht.

11 a Rücktritt oder Storno des Kunden
Die ECODRY System Geräte Ecodry Kapa, Zeta und Zeta III werden bei Unterschrift des Kunden beim Hersteller ECODRY in Sauerlach/Deutschland bestellt und nach vereinbartem Termin (bei Eintreffen des Gerätes) beim Kunden montiert. Der Hersteller nimmt bestellte Geräte nicht zurück. Deshalb muss die KAYRON bei Storno oder Rücktritt 25 % des Gerätepreises dem Kunden in Rechnung stellen. Etwaig vereinbarte "Referenz Nachlässe" können somit nicht angerechnet werden, da bei Storno und Rücktritt somit auch keine Referenz besteht.

12 Lieferzeiten
Wenn in der Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, gilt maximal eine Lieferfrist von 2 Wochen. Verstreicht eine verbindlich zugesagte Lieferzeit oder -termin, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ereignisse höherer Gewalt, von KAYRON nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Liefer-, Betriebs- und Verkehrsstörungen verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Störung.

13 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, die KAYRON aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich KAYRON das Eigentum an den in den Räumen des Kunden installierten Geräten vor. Bei Zugriff Dritter muss der Käufer auf das Eigentum der KAYRON hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden oder Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Gerichtstand ist Amstetten.
KAYRON GmbH, Oberer Markt 10, 3361 Aschbach Markt

Definitionen
Kapillar aufsteigende Feuchte = Erdfeuchte, die über eine defekte/nicht vorhandene Horizontalsperre oder Vertikal-sperre  ins Mauerwerk wandert.
Ca. 80% aller Mauerfeuchteschäden sind darauf zurückzuführen.
Schadensfeuchte = gemessener Wert natürliche Baustofffeuchte
Natürliche Baustofffeuchte = Ausgleichsfeuchte je nach Baustoff zwischen 1,5% und 6,5%. KAYRON rechnet mit der Pauschale 3,5% Ausgleichsfeuchte.
Basismessung = Feuchtemessung (DARR-Methode) bei der Installation
Kontrollmessung = Feuchtemessung (DARR-Methode) 12 Monate nach Installation.
Schlussmessung = Feuchtemessung (DARR-Methode) 36 Monate nach Installation.